Munitionsschränke

(5)

Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis (Munitionsschrank) ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis (Munitionstresor) aufgewahrt werden. Dies gilt gemäß $ 36 WaffG und § 13 AWaffv in Deutschland.

 

Artikel pro Seite: 20 50 100
Sortieren nach:   Titel   Preis
Artikel pro Seite: 20 50 100
Sortieren nach:   Titel   Preis