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Das deutsche Waffengesetz ist eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Dementsprechend ist nicht nur der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition strengsten geregelt, sondern auch die Waffenaufbewahrung. Seit der neuesten Novelle des Waffengesetzes (WaffG) im Jahr 2017 sind insbesondere auch die Auflagen für die Munitions- und Waffenaufbewahrung strenger geworden.

In diesem Artikel widmen wir uns also den wichtigsten Regelungen zur Waffenaufbewahrung und welche praktische Bedeutung diese für rechtmäßige Besitzer haben. Hauptaugenmerkt legen wir dabei auf den § 36 WaffG „Aufbewahrung von Waffen oder Munition“.

Waffenaufbewahrung gemäß § 36 WaffG im Detail

Dass die korrekte Aufbewahrung von Waffen und Munition einen hohen Stellenwert hat, ergibt sich bereits aus § 36 Abs. 1 WaffG:

  • „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“

Dass die Waffenaufbewahrung gewissen Regeln folgt, dürfte jedem Besitzer klar sein. Allerdings geht aus diesem ersten Absatz noch nicht hervor, wie genau die Aufbewahrung zu erfolgen hat. Ferner ist in § 36 Abs. 3 geregelt, dass die Besitzer auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen müssen. Ebenso müssen Besitzer der zuständigen Behörde auf Basis einer Rechtsverordnung den Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gestatten.

Seit der Novelle im Jahr 2017 sind die Anforderungen an die Waffenaufbewahrung gestiegen. Für Waffenschränke, die bereits vorher in Verwendung waren und der VDMA Norm 24992 entsprechen, gilt ein Bestandsschutz. Nun mehr müssen Waffenbesitzer jedoch Waffenschränke für die Aufbewahrung verwenden, die mindestens der Stufe 0 der DIN EN 1143-1 entsprechen. Dabei handelt es sich in der Regel um Waffenschränke, die besonders gegen unbefugte Zugriffe geschützt sind.

Weitere wichtige Hinweise rund um die Aufbewahrung von Waffen

Die Verwendung eines zugelassenen Behältnisses ist verpflichtend. Auch an der Pflicht, Waffen und Munition stets getrennt aufzubewahren hat sich nichts geändert. Ein entscheidendes Detail bei der Waffenaufbewahrung ist, auch im Hinblick auf mögliche behördliche Kontrollen, ist die Kontrolle des Zugriffs durch den Eigentümer. So hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass unbefugte Personen keinen Zugriff auf Waffen und Munition erhalten können:

  • Bewahren Sie beispielsweise eine kleine Handfeuerwaffe in einem Safe auf, der auch von anderen Personen ohne Waffenschein geöffnet werden kann, so stellt dies einen Gesetzesverstoß dar!

Spezielle Waffenschränke dürfen nur durch den Eigentümer und darüber hinaus von Personen geöffnet werden, die über die erforderliche Sachkunde und die Erlaubnis verfügen. Sicherstellen können Sie dies durch die Anschaffung eines Waffenschranks, der auch ausschließlich für diesen Zweck verwendet wird.

Darüber hinaus sollten Waffenschränke so positioniert werden, dass beispielsweise Einbrecher erst mehrere Hindernisse überwinden müssen, um überhaupt in die Nähe einer Waffe zu gelangen. So soll vermieden werden, dass Waffen unverschuldet in den Umlauf gelangen.

Aufbewahrung während des Transports

Transportieren Sie Schusswaffen, so müssen diese entladen und gesichert sowie getrennt von der Munition aufbewahrt werden. Dies gelingt in der Regel mit passenden Transportbehältnissen, die in der Regel auch verschließbar sind. Geraten Sie während des Transports in eine allgemeine Polizei- oder Verkehrskontrolle, so müssen Sie außerdem auf die mitgeführten Schusswaffen hinweisen, ihren Personalausweis und die erforderlichen Dokumente für den Waffenbesitz mitführen.

Insbesondere das Mitführen des Ausweises ist wichtig, denn normalerweise reicht es bei derartigen Kontrollen aus, wenn sich jemand mittels seines Führerscheins legitimieren kann. Auf Anforderung darf außerdem geprüft werden, ob der Transport nach Maßgabe des Gesetzes erfolgt.

Waffenschränke bester Qualität gibt es bei MELSMETALL

Waffenschränke müssen, wie zuvor erwähnt, mindestens der Stufe 0 der DIN EN 1143-1 entsprechen. Die Waffenschränke von MELSMETALL werden dieser Anforderung gerecht und sind je nach Bedarf auch in anderen Widerstands- und Schutzklassen erhältlich. Das Angebotsspektrum reicht von einfachen Schränken, ohne besondere Ausstattung, bis hin zu größeren Produkten, in denen der Innenraum eine bequeme Aufbewahrung der Waffen ermöglicht. Auch können viele Schränke mit zusätzlichen Innentresoren ausgerüstet werden, sodass die parallele Aufbewahrung mehrerer Dinge in einem Schutzschrank möglich ist.

Typischerweise entsprechen Waffenschränke in ihrer Bauweise anderen Schutzschränken, die etwa für die Aufbewahrung von Dokumenten und anderen Dingen verwendet werden. Die gleichzeitige Nutzung für mehrere Zwecke ist jedoch nur unbedenklich, wenn eben nur Personen einen Schrank nutzen, die zum Führen einer Waffe berechtigt sind. Dies sollten Sie bei Ihrer Kaufentscheidung unbedingt berücksichtigen!

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