0 Kommentare

Das Betäubungsmittelgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist bereits knapp 40 Jahre alt. Es stammt in seiner aktuellen Fassung aus dem Jahr 1981 und wurde 1994 erneut bekannt gemacht. Die eigentliche Geschichte dieses Gesetzes zu Betäubungsmitteln ist jedoch noch deutlich älter, denn es geht zurück auf das bereits in der Weimarer Republik eingeführte „Opiumgesetzt“, welches im Jahre 1930 in Kraft trat und schließlich als so genanntes vorkonstitutionelles Gesetz von der Bundesrepublik übernommen wurde. Das Betäubungsmittelgesetz ist darüber hinaus auch eine Konsequenz aus dem „Einheitsabkommen über Betäubungsmittel“, das als ratifizierter, völkerrechtlicher Vertrag die Verfügbarkeit bestimmter Drogen verbindlich vorgibt.

Das heute gültige Betäubungsmittelgesetz unterscheidet in drei verschiedene Gruppen, welche es in drei Anlagen zum BtMG zusammenfasst: so werden in Anlage 1 die „nicht verkehrsfähigen“ Betäubungsmittel gelistet. Der Handel und der Besitz sind damit verboten. Hierzu zählen Stoffe wie LSD, MDMA oder Meskalin. Zur zweiten Gruppe in Anlage 2 zusammengefasst gehören hingegen jene Stoffe, die zwar verkehrsfähig sind, also gehandelt werden dürfen, deren Abgabe aber verboten ist. Hier handelt es sich um Inhaltsstoffe, die für therapeutische Zwecke weiterverarbeitet werden dürfen, jedoch auch Grundlage für Drogen sein können, wie Diamorphin, der Grundlage von Heroin. In der Anlage 3 werden schließlich „verkehrsfähige“, aber verschreibungspflichtige Betäubungsmittel aufgeführt. Dazu zählen alle möglichen Arten von verschreibungspflichtigen Medikamenten wie Diazepam oder Morphin.

Diese Anlagen können im Betäubungsmittelgesetz übrigens jederzeit angepasst werden. So ermächtigt §1 Abs. 3 das Bundesministerium für Gesundheit „in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs“ per Rechtsverordnung weitere Stoffe und Zubereitungen, die keine Arzneimittel sind, in die Anlagen 1-3 aufzunehmen. Eine Zustimmung des Bundestages ist dafür explizit nicht notwendig, auch wenn es sich um ein ansonsten zustimmungspflichtiges Gesetz handelt. Damit soll ermöglicht werden, dass auch bei einer unmittelbaren Gefährdung oder wegen eines außergewöhnlich hohen Maßes an Verwendung ein schnelles Handeln garantiert ist.

Das Betäubungsmittelgesetz ist in acht Abschnitte Unterteilt

Das Betäubungsmittelgesetz selbst ist in acht Abschnitte unterteilt und befasst sich zunächst mit der Begriffsbestimmung, also der Definition und der Klassifikation von Betäubungsmitteln (§1-2). Als Betäubungsmittel werden dabei alle die Stoffe definiert, die in den oben erwähnten Anlagen 1-3 aufgeführt werden. Im zweiten Abschnitt bezieht sich das Betäubungsmittelgesetz auf die Erlaubnis sowie die konkreten Rahmenbedingungen für den Umgang mit Betäubungsmitteln (§3-10a). Hierfür ist laut dem BtMG konkret das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig, wenn es um Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln geht. Der nächste Abschnitt definiert Pflichten, die bei dem Umgang mit Betäubungsmitteln erfüllt werden müssen. Hierzu zählen Regelungen für den Handel, die Aufbewahrung und Werbung (§11-§18a). Der vierte Abschnitt bezieht sich auf die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs, etwa welche Behörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) hier zuständig ist (§19-25). Im nächsten Abschnitt werden für einzelne Behörden des Zivilschutzes, wie der Polizei und der Bundeswehr, konkrete Aufgaben definiert (§26-28). Im sechsten Abschnitt definiert und bestimmt das BtMG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Umgang mit Betäubungsmitteln (§29-34) und im vorletzten, siebten Abschnitt befasst sich das Betäubungsmittelgesetz mit betäubungsmittelanhängigen Straftätern. Seit 1994 wurde durch den so genannten „Cannabis-Beschluss“ mit §31a die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens ermöglicht, wenn es sich bei der festgestellten Menge lediglich um „Eigenbedarf“ handelt. Da diese „geringe Menge“ jedoch nicht exakt definiert wird, legen die einzelnen Bundesländer dies teilweise deutlich unterschiedlich aus. Der achte Abschnitt enthält abschließende Übergangs- und Schlussvorschriften (§35-41).

Sicherungsmaßnahmen werden durch das Betäubungsmittelgesetz gefordert

Da es sich bei Betäubungsmitteln gemäß dem Betäubungsmittelgesetz um Stoffe handelt, die tendenziell nicht frei verfügbar sind, bedarf es entsprechender Sicherungsmaßnahmen. Dabei geht es nicht nur um die Sicherung der Stoffe selbst, sondern auch und besonders um die Verhinderung eines Zugriffs Dritter darauf, ähnlich wie bei dem Waffengesetz sowie deren Aufbewahrung in Waffentresoren. Diese Sicherheitsmaßnahmen werden §15 gefordert: Alle Personen und Institutionen, die mit Betäubungsmitteln zu tun haben, müssen diese „gesondert“ aufbewahren und sie gegen die „unbefugte Entnahme“ sichern. Das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte kann hier konkrete Sicherungsmaßnahmen festlegen, die sich an der Gefährlichkeit, der Menge oder am Umfang des Betäubungsmittelverkehres orientieren.

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.