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Das Waffengesetz regelt in Deutschland, wer eine Waffenbesitzkarte erhalten kann. Sie befähigt zum Besitz einer Waffe. Allerdings darf diese Waffe nicht mitgeführt werden. Auf der Waffenbesitzkarte wird die erworbene Schusswaffe eingetragen, die der Inhaber besitzen darf. Sportschützen, Sammler und Jäger sowie Erben von Waffenbesitzern haben in der Regel eine Waffenbesitzkarte. Nicht zu verwechseln ist die Waffenbesitzkarte mit dem kleinen oder vollen Waffenschein.

Wer darf die Waffenbesitzkarte beantragen?

Paragraf 4 des Waffengesetzes regelt, wer eine Waffenbesitzkarte beantragen kann. Hier heißt es, dass der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt sein muss. Die Zuverlässigkeit sowie eine persönliche Eignung müssen festgestellt und eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Außerdem ist es, anders als beim kleinen Waffenschein, notwendig, ein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen.

Die Zuverlässigkeit wird mit dem Ausschlussverfahren festgestellt. Liegen keine Erkenntnisse über den Antragsteller vor, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen, wird die Zuverlässigkeit angenommen. Gegen die Zuverlässigkeit sprechen Eintragungen in das Bundeszentralregister sowie in das zentrale staatsanwaltliche Verfahrensregister. Auch Eintragungen in das örtliche Polizeiregister sind nachteilig. Der Waffenbehörde obliegt es, in die untersten Register Einsicht zu nehmen und Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit zu äußern. Besondere Regelungen zur Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes finden sich im Paragrafen fünf. Der Abs. 1 listet Sachverhalte auf, die stets zur Unzuverlässigkeit führen. Abs. 2 relativiert es, indem hier Sachverhalte aufgenommen wurden, die "in der Regel" nicht zur Bejahung der Zuverlässigkeit führen.

Bei der Prüfung der persönlichen Eignung befasst sich die Behörde mit den körperlichen Voraussetzungen des Waffenbesitzes. Hier spielt die geistige und körperliche Verfassung des Antragstellers eine große Rolle. Geschäftsunfähigkeit nach Zivilrecht, Sucht und psychische Erkrankungen führen nach Paragraf sechs Abs. 1 Satz eins Nummer zwei Waffengesetz zur persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Ebenfalls zur Ablehnung des Antrages führt es, wenn Tatsachen und Annahmen vorliegen, die zur Annahme einer Fremd- oder Selbstgefährdung veranlassen. Nicht geeignet sind Antragsteller auch dann, wenn die Vermutung besteht, dass mit der Waffe sowie der Munition nicht sorgfältig und gesetzeskonform umgegangen wird. Die Waffenbehörde ist überdies in der Lage, ein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis zu verlangen.

Dieses Zeugnis wird vor allem bei Personen zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr verlangt. Diese Regelung wurde später in das Waffengesetz eingefügt. Grund hierzu war der Amoklauf von Erfurt 2002. Sichergestellt werden soll hier, dass die Antragsteller moralisch reif sind, besonnen handeln sowie über den notwendigen Grad an Selbstbeherrschung verfügen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch eine mitmenschliche Denkweise und ein soziales Verhalten, Verantwortungsgefühl und Rücksichtnahme.

Die Sachkundeprüfung als Waffenbesitzkarten-Voraussetzung

Wie auch beim großen bzw. allgemeinen Waffenschein, ist auch bei der Waffenbesitzkarte eine Sachkundeprüfung Voraussetzung für den Erwerb. Je nachdem, für welchen Zweck die Waffenbesitzkarte beantragt wird, gibt es unterschiedliche Prüfungen. Spezielle autorisierte Einrichtungen können die Sachkundeprüfung abnehmen. Bei jedem reicht beispielsweise die Jägerprüfung aus, da die Jägerprüfung eine Schießausbildung sowie eine Schießprüfung beinhaltet. Ebenfalls werden Jäger für die Waffenhandhabung ausgebildet.

Wer eine Waffenbesitzkarte erwerben möchte, muss, neben vielen anderen Voraussetzungen, das Bedürfnis nach dem Besitz einer Waffe darlegen können. Anders als beispielsweise in den USA gibt es in Deutschland kein allgemeines Recht auf Waffenbesitz. Nur wer nachweist, einen vernünftigen Grund zu haben, kann als Privatperson eine Waffe beanspruchen. Das Bedürfnis ergibt sich bei einem Jäger aus dem Bedürfnis der Jagdausübung. Der Sportschütze beruft sich darauf, dass er die Waffe für die Ausübung seines Hobbys in der angegebenen Disziplin benötigt. Doch nicht nur Menschen aus diesen beiden Bereichen haben das Bedürfnis nach dem Besitz einer Waffe. Beispielsweise brauchen auch Sammler die Waffenbesitzkarte. Jedenfalls mit einem kulturhistorisch bedeutsamen Hintergrund. Waffensachverständige sowie Privatpersonen, die die Waffe zum Selbstschutz erwerben wollen, stehen bei der Prüfung des Bedürfnisses nach dem Waffenerwerb vor Hürden. Es muss eine konkrete Gefährdungslage für Leib oder Leben bestehen und sowohl der Erwerb der Schusswaffe als auch der Munition müssen geeignet sein, um die Gefährdung zu minimieren. Konkret und in der Realität sind Schusswaffen jedoch selten dazu geeignet, konkreten Gefährdungssituationen zu begegnen.

Waffe und Munition müssen nach geltendem Recht in unterschiedlichen Tresoren aufbewahrt werden. In einer konkreten Gefährdungssituation spielt das Überraschungsmoment eine große Rolle. Der Angegriffene hat hier keine Möglichkeit der Verteidigung und so scheitert das Bedürfnis einer konkreten Gefährdungslage meistens an diesem Punkt. Mitarbeiter eines Werttransportunternehmens oder Überwachungsunternehmens hingegen bekommen auch häufig die Waffenbesitzkarte ausgestellt.

Einzige Ausnahme, um ohne den Nachweis eines Bedürfnisses nach dem Waffenerwerb legal eine Waffe besitzen zu können, ist der Erbfall. Hier muss der Erbe zwar trotzdem die Waffenbesitzkarte beantragen, und das innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft, er muss das Bedürfnis jedoch nicht nachweisen. Da diese Regelung dem Anliegen, möglichst wenig Waffen unters Volk zu bringen, widerspricht, gibt es bei geerbten Waffen eine kleine Hintertür. Denn vererbt werden kann zwar die Waffe, jedoch nicht die dafür erforderliche Munition. Ein nachträglicher Munitionserwerb ist nicht möglich, solange das Bedürfnis nicht nachgewiesen werden kann. Außerdem müssen Eigentümer von Erbwaffen ihr System nachrüsten, sodass eine Schussabgabe nicht möglich ist.

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Die Waffenbesitzkarte gibt es in unterschiedlichen Farben

Jeden nach Zweck gibt es die Waffenbesitzkarte in unterschiedlichen Farben. So wird die grüne Waffenbesitzkarte Jägern erteilt. Ebenfalls können Sportschützen die grüne Waffenbesitzkarte beantragen, wenn sie einem anerkannten Verband angehören. Mehrschlüssige Pistolen und Revolver, Langwaffen, Selbstladeflinten und einige andere Waffen können mit der grünen Waffenbesitzkarte erworben werden. Jede Waffe muss jedoch bei der zuständigen Behörde beantragt und eingetragen werden. Erst wenn ein Voreintrag zum Erwerb einer Waffe eingetragen wurde, kann die Waffe erworben werden. Dies muss innerhalb von einem Jahr nach Eintragung geschehen. Jäger, die einen Jahresjagdschein haben, stellen hier eine Ausnahme dar. Diese können alleine Langwaffen nach Paragraf 13 des Waffengesetzes ohne vorherige Genehmigung erwerben. Dennoch müssen diese Waffen binnen 14 Tagen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen, eindeutige Einzellader-Kurzwaffen und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen können mit der gelben Waffenbesitzkarte von Sportschützen erworben werden. Diese müssen natürlich einem anerkannten Verband zugehören. Die gelbe Waffenbesitzkarte regelt außerdem, dass maximal zwei Waffen innerhalb eines halben Jahres erworben werden können. Eine vorherige Eintragung in die gelbe Waffenbesitzkarte ist beim Erwerbswunsch nicht notwendig, aber auch hier muss der Erwerb binnen 14 Tagen nach Kauf in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

Die rote Waffenbesitzkarte ist für Waffensammler bestimmt. In besonderen Fällen wird diese auch für Schusswaffen aller Art erteilt. Auch hier ist ein Vorantrag nicht notwendig, innerhalb von zwei Wochen musst die erworbene Schusswaffe jedoch in die rote Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

Allen gemein ist jedoch, dass ein geeigneter Waffenschrank und Munitionsschrank zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition angeschafft werden muss. Bei möglichen Fragen warten Sie nicht und nehmen Kontakt zu uns auf!

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